Kapitaler Motorschaden

Motorschaden rechtliche Definition

Darum geht es

Garantie, Gewährleistung, Sachmängelhaftung

Wir sorgen für die juristische Aufarbeitung Ihres Motorschadens

Als Jurist ist bei der Bewertung von Motorschäden ein hohes Maß an Expertenschaft gefragt. Unsere Fachleutebegleiten den Massenschadensphänomene wie den Dieselskandal seit über 10 Jahren.

Udo Schmallenberg

Udo Schmallenberg

Journalist

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Bei der juristischen Bewertung eines Motorschadens geht es um mehrere Fragenkomplexe. Der erste und wichtigste dreht sich um das Thema Schuld.

Im außergerichtlichen Verfahren und vor Gericht wird sich ein geschädigter Fahrzeugbesitzer immer Fragen lassen müssen: “Hätten Sie den Motorschaden verhindern können ?” Kann diese Frage mit “Nein” beantwortet werden, dann eröffnet sich ein umfangreicher Katalog weiterer Fragen, dem wir uns an dieser Stelle widmen wollen.

Verantwortlichkeit für einen Motorschaden

Der Besitzer kann einen Motorschaden nur dann verhindern, wenn er durch angemessene Nutzung und die Einhaltung allgemeingültiger Regeln die Möglichkeit dazu hat. Kommt es trotz pfleglichen und sachgerechtem Umgang trotzdem zu einem Motorschaden, dann können unter Umständen andere verantwortlich gemacht werden. Juristisch können dazu mehrere Gesetze hinzugezogen werden.

Sachmängelhaftung §434 BGB

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Motorschaden ein Sachmangel. Paragraf § 434 BGB befasst sich dabei mit den sogenannten Sachmängeln und verlangt, dass eine Sache (also der Motor) den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.

Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert nach § 434 einen Sachmangel recht einfach und umfassend in einer Art und Weise, die nicht nur Juristen verständlich ist. Daher hier einmal der Volltext der  Rechtsnormn.

Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

  1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  3.  mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.


(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

  • (1) sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
  •  (2) der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
  • (3) der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  • (4) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.


Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

  • (1) sachgemäß durchgeführt worden ist oder
  • (2) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.


(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

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