Tesla muss sich wegen Manipulationsvorwürfen einer Sammelklage stellen
Schummeleien am Kilometerzähler?
Schneller in die Werkstatt und schneller aus der Garantie heraus. Tesla soll in Amerika angeblich die Kilometerstände “frisieren”.
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Udo Schmallenberg
Journalist
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Sammelklage gegen Tesla
In den USA sorgt ein Skandal um Tesla für erhebliche Kontroversen. Eine Sammelklage wirft dem Unternehmen vor, die Kilometerzähler seiner Elektrofahrzeuge manipuliert zu haben. Laut Klägern sollen die Zähler absichtlich schneller laufen, um Garantiezeiten und Leasingkilometergrenzen früher zu erreichen. Ziel sei es, Garantieverpflichtungen zu reduzieren und höhere Einnahmen aus Reparaturen zu erzielen. Ein betroffener Kunde berichtete, sein Tesla Model Y habe 15 % mehr Kilometer angezeigt als tatsächlich gefahren, was zu unerwartet hohen Werkstattkosten führte, da die Garantie vorzeitig auslief. Tesla bestreitet die Vorwürfe vehement, muss sich jedoch vor Gericht verantworten. Der Fall hat das Vertrauen in die Marke erschüttert und wirft Fragen zur Transparenz des Unternehmens auf.
Auch in Deutschland gibt`s Grund zur Klage
In Deutschland stehen Tesla-Kunden vor anderen, aber ebenso frustrierenden Problemen. Viele berichten, dass beim Kauf gebuchte Features, wie das „Full Self-Driving“-Paket oder erweiterte Autopilot-Funktionen, nicht oder nur teilweise ausgeliefert wurden. Kunden zahlen oft hohe Summen für Funktionen, die entweder nicht freigeschaltet werden oder nicht die beworbenen Leistungen erbringen. Dies führt zu erheblichem Unmut und schadet Teslas Ruf auch hierzulande.
Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor
Juristisch können deutsche Kunden gegen solche Mängel vorgehen. Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, etwa wenn zugesicherte Features fehlen. Betroffene können Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen (§§ 437, 439 BGB). Bei nicht erbrachten Leistungen könnte zudem eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB geltend gemacht werden. Falls Tesla irreführende Werbung betreibt, etwa durch unrealistische Versprechen zu „Full Self-Driving“, könnte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) möglich sein.
Praktisch sollten Kunden Kaufverträge, Werbeversprechen und Kommunikation mit Tesla dokumentieren und das Unternehmen schriftlich zur Mangelbeseitigung auffordern, mit einer Frist von 2–4 Wochen. Unterstützung bieten Verbraucherzentralen oder Fachanwälte für Verbraucherrecht, wie etwa Frederik Gisevius von www.oeltod-anwalt.de. Gerichtsverfahren sind eine Option, können jedoch zeit- und kostenintensiv sein, da Tesla oft auf zukünftige Software-Updates verweist, um Lieferverzögerungen zu rechtfertigen. Eine außergerichtliche Einigung mit Tesla kann daher schneller und kostengünstiger sein, sollte aber gut vorbereitet werden.
Die Kombination aus den US-Vorwürfen und den hiesigen Problemen mit nicht gelieferten Features stellt Tesla vor Herausforderungen. Kunden in Deutschland sollten ihre Rechte kennen und aktiv nutzen, um Druck auf das Unternehmen auszuüben und eine Lösung zu erzwingen.
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