Besser nicht: Kennfeldoptimierung hilft gegen Updatefolgen 23M4 / T5 - ist aber unzulässig
Kennfeldoptimierung nur zu Diagnosezwecken legal
Derzeit sind viele betroffene Besitzer von T5, Crafter und anderen VW-Diesel-Modellen nach dem Rückruf 23M4 auf der Suche nach Alternativen zum Schutz ihres Motors. Kennfeldoptimierungen manipulieren die AGR-Software und verändern das Emissionsverhalten – sie sind damit eindeutig unzulässig.
Darum geht es in diesem Artikel:
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Udo Schmallenberg
Journalist
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Warum eigentlich nicht: Kennzahloptimierung statt Updatefolgen
Aktuell bieten verschiedene Dienstleister den von den diversen Rückrufaktionen ( z.B. 23M4) betroffenen Fahrzeugbesitzern sogenannte Kennfeldoptimierungen an. Darunter versteht man eine komplette Deaktivierung des AGR-Ventils bzw. eine Veränderung der Daten innerhalb der Programmierung der Steuerung der Abgasrückführung.
Auch wenn diese Art von Chip-Tuning die Probleme löst, die viele Autobesitzer derzeit durch das Aufspielen des Updates befürchten, ist es dennoch keine Lösung für Autos, die auf deutschen Straßen betrieben werden, beziehungsweise auf Straßen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Autos, die mehr Abgase verursachen als zugelassen verlieren unweigerlich ihre Zulassungsgenehmigung.
Rechtsanwalt Gisevius: „Die Veränderung des Settings der Abgasrückführung wird sicherlich zu Leistungssteigerung, weniger Verbrauch und längeren Motorlaufzeiten führen, ist aber definitiv illegal und ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Meiner Rechtsauffassung nach dürfte das sogar bei Nutzung im Motorsportbereich unzulässig sein, solange das Fahrzeug bei einer deutschen Zulassungsbehörde offiziell angemeldet bzw. zugelassen ist!“
Der Nachweis von Manipulationen am Abgassystem dürfte leicht fallen, wenn auch der Verwaltungsaufwand, hier Sündern auf die Spur zu kommen relativ hoch ist.
Aber: Spätestens bei der Abgasuntersuchung im Rahmen der TÜV-Überprüfung sollte ein solches Tuning auffallen. Gisevius: „Hinzu kommt, dass bei neuen Fahrzeugen alle Rechte im Rahmen von Gewährleistung und Garantie verloren gehen, was ein hoher Preis ist für das gewünschte Ergebnis.”
Eine sogenannte Kennfeldoptimierung ist nach Meinung von RA Gisevius daher nicht die Lösung.
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