Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf
Rechte und Pflichten beim Kauf eines Gebrauchtwagen
Viele Mythen ranken sich um Rechte und Pflichten beim Gebrauchtwagenkauf – Darauf müssen Sie achten!
Darum geht es in diesem Artikel:
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Udo Schmallenberg
Journalist
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Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf
Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer auf Überraschungen gefasst sein. Mängel zeigen sich manchmal erst nach Abschluss des Kaufvertrags. Der Käufer muss auf dem Schaden aber nicht sitzenbleiben. Für Sachmängel an dem Fahrzeug kann der Verkäufer in der Haftung stehen. Voraussetzung ist aber, dass der Sachmangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.
Zu unterscheiden ist hierbei, ob das Fahrzeug von einem Händler oder einer Privatperson gekauft wurde. Anders als der Händler kann der private Verkäufer die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen. Er steht aber in der Haftung, wenn er bestehende Sachmängel gegenüber dem Käufer arglistig verschwiegen oder Garantiezusagen gegeben hat.
Händler kann Sachmängelhaftung nicht ausschließen
Der Händler kann die Sachmängelhaftung hingegen nicht ausschließen. Er hat aber die Möglichkeit die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beim Gebrauchtwagenkauf vertraglich auf ein Jahr zu reduzieren.
Normale Gebrauchsspuren am Fahrzeug wie z.B. Kratzer im Lack fallen nicht unter die Sachmängelhaftung. Allerdings muss der Händler seine Kunden seit dem 1. Januar 2022 auf Gebrauchsspuren hinweisen, die über das übliche Maß hinausgehen.
Beweislast für Mangel
Die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels verteilt sich auf Käufer und Verkäufer. Tritt der Mangel im ersten Jahr nach Kauf des Fahrzeugs auf, wird davon ausgegangen, dass er schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dann steht der Händler in der Haftung, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Tritt der Mangel erst später als nach einem Jahr auf, muss der Käufer hingegen beweisen, dass der Mangel schon bei Kauf des Autos bestanden hat.
Anspruch auf Nachbesserung
Liegt ein Sachmangel bei dem Gebrauchtwagen vor und der Händler steht in der Haftung, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung. Er muss dem Verkäufer aber auch die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels geben. Vor dem 1. Januar 2022 hatte der Verkäufer in der Regel zwei Versuche, den Mangel auszuräumen. „Inzwischen ist das aber kein Automatismus mehr und es kann ausreichen, dem Verkäufer einmal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der Händler muss die Nachbesserung auf seine Kosten durchführen lassen. Er muss allerdings nicht die Kosten für einen Mietwagen oder Verdienstausfall übernehmen.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Verweigert der Händler die Nachbesserung oder es gelingt ihm nicht den Mangel zu beseitigen, kann der Käufer Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag haben. Der Rücktritt ist allerdings nur möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.
Darüber hinaus kann der Käufer zumindest in der Theorie auch Anspruch auf die Ersatzlieferung einen mangelfreien Fahrzeugs haben. „Bei Gebrauchtwagen erweist sich dieser Ansatz in der Regel jedoch nicht als praktikabel“, so Rechtsanwalt Seifert.
Garantie ergänzt Gewährleistung
Hat der Verkäufer auch eine Gebrauchtwagen-Garantie abgegeben, gilt diese zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. In der Garantie können bspw. auch Mängel abgedeckt sein, die erst nach dem Kauf entstanden sind. Entscheidend ist, welche Ansprüche im Einzelfall durch die Garantievereinbarung abgedeckt sind.
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