Volvo-Rückruf A10362
Rückruf für Volvo-Diesel
Das KBA erlässt einen verpflichtenden Rückruf für Volvo-Diesel aufgrund von festgestellten Problemen mit dem Emissionssystem berstimmter Modelle.
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Udo Schmallenberg
Journalist
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A10362 – Verpflichtender Volvo-Rückruf
Wegen erhöhten Stickoxid-Emissionen muss Volvo einen umfangreichen Rückruf durchführen. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt am 18. Dezember 2024 veröffentlichte, sind Modelle des Volvo S90, V90, XC60 und XC90 der Baujahre 2017 bis 2020 von dem Rückruf betroffen.
Nach KBA-Angaben werden weltweit etwa 50.000 und in Deutschland knapp 14.000 Fahrzeuge unter dem Code A10261 in die Werkstatt gerufen. Bei den betroffenen Volvo-Modellen ist der Stickoxid-Ausstoß zu hoch und überschreitet den zulässigen Grenzwert.
Die Behörde macht keine Angaben dazu, ob Volvo in den Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat bzw. eine unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems vorliegt. In der Werkstatt soll allerdings ein Software-Update aufgespielt werden, damit die Stickoxid-Emissionen sich wieder im zulässigen Rahmen befinden.
Auswirkungen auf Langlebigkeit, Leistung oder Verbrauch
Welche Auswirkungen ein solches Update auf Langlebigkeit, Leistung oder Verbrauch des Motors hat, ist nicht bekannt. Da der Rückruf vom KBA überwacht wird, müssen die betroffenen Volvo-Fahrer das Update aber installieren lassen, da ansonsten die Zwangsstilllegung des Fahrzeugs drohen kann.
Die betroffenen Fahrzeughalter haben auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen zu lassen. Der EuGH hat entschieden, dass eine Funktion, die zur Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen führt, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. „Das trifft bspw. in der Regel auf das weit verbreitete Thermofenster bei der Abgasreinigung zu“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Darüber hinaus hat der BGH mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. „Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung muss dem Autobauer nicht nachgewiesen werden. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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Bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug muss der Käufer nicht zurückgeben.
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